Liebe Mandanten,
von der Coronapandemie betroffene Unternehmen werden weiterhin durch Förderprogramme der Bundesregierung unterstützt.
Seit 07. Januar 2022 ist die Beantragung der Überbrückungshilfe IV möglich.
Mit dieser neuen Förderung möchte der Gesetzgeber die Unternehmen fördern, welche im Zeitraum Januar bis März 2022 einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mind. 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erleiden.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 endet zum 30. April 2022.
Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV gibt es erneut Abschlagszahlungen, um eine schnelle Unterstützung sicherzustellen.
Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt.
Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle ebenfalls nicht coronabedingt.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.
Bei der Überbrückungshilfe IV gibt es auch Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus in Bezug auf die Fördersätze und förderfähigen Fixkosten:
- Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten
- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens werden nicht mehr gefördert
- Investitionen in Digitalisierung werden nicht mehr gefördert
Auch die Neustarthilfe für Soloselbständige wird fortgeführt. Anträge zur Neustarthilfe 2022 sollen für prüfende Dritte voraussichtlich im Februar 2022 möglich sein.
Detaillierte FAQ zur neuen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 mit den Einzelheiten zu den Förderbedingungen und zum Antragsverfahren finden Sie auf dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Wie gewohnt unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung und klären im ersten Schritt die grundsätzliche Antragsberechtigung.
Sollen wir für Sie tätig werden?
Bitte senden Sie hierzu die Auftragsvereinbarung unterschrieben an uns zurück.
Diese finden Sie unter nachfolgendem Link und auf unserer Homepage.
Für die tatsächliche Antragstellung benötigen wir im Anschluss noch weitere Unterlagen und Planungen. Diese teilen wir Ihnen dann individuell im Rahmen des Antragsprozesses mit. Die gesamten Kosten für die Antragstellung werden gefördert, soweit die Antragsberechtigung vorliegt.
Ihre Kanzlei Rausch
Auftragsvereinbarung Überbrückungshilfe IV