Liebe Mandanten,
das Finanzamt hatte alle Grundstückseigentümer aufgefordert, im Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung für die vorhandenen Grundstücke abzugeben. Mittlerweile wurde diese Frist bis zum 31. Januar 2023 verlängert.
Für die Neubewertung gelten unterschiedliche Regelungen, je nach Lage, Bebauung des Grundstücks bzw. der Art der Nutzung. Neben dem sogenannten Bundesmodell haben mehrere Bundesländer (Bayern, Hessen, Niedersachsen, Hamburg und Baden-Württemberg) mit eigenen Grundsteuergesetzen davon abweichende Bewertungsregelungen beschlossen.
Was bedeutet die Grundsteuer-Reform konkret für Sie?
Wenn Sie Eigentümer von einem oder mehreren Grundstücken sind, sind Sie unmittelbar betroffen und verpflichtet, in 2022 eine “Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes” abzugeben. Je Grundstück muss eine eigene Erklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse zum 1.1.2022. Bei Veräußerung in 2022 ist zur Erklärungsabgabe gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, wer zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer des Grundbesitzes war.
Welche Möglichkeiten bestehen für die Abgabe der Feststellungserklärungen?
- Wir erstellen die Steuererklärung für Sie
Bitte leiten Sie uns in einem ersten Schritt das bzw. die Informationsschreiben der Finanzverwaltung und die unterschriebene Auftragsvereinbarung Grundsteuer weiter. Sofern Sie weitere Grundstücke besitzen, für die Sie noch kein Schreiben der Finanzverwaltung erhalten haben, teilen Sie uns diese bitte in der beigefügten Grundsteuer Checkliste Bayern und Hessen, mit den für eine Erstprüfung notwendigen Angaben, mit. Unter www.addison.de/grundsteuer-downloads haben wir weitere Checklisten für Sie vorbereitet. Hier können Sie alle notwendigen Daten für die Feststellungserklärungen erfassen. Bitte nutzen Sie in diesem Fall je Grundstück, Bundesland (in dem sich das Grundstück befindet) und der jeweiligen Nutzungsart die entsprechende Checkliste zur Erfassung der erforderlichen Angaben. Gerne unterstützen wir Sie und stehen für offene Fragen zur Verfügung. Da die Grundsteuererklärungen aus technischen Gründen über unser System voraussichtlich erst ab August elektronisch übermittelt werden können, wird sich die Bearbeitung bis Ende Oktober ausweiten. - Selbstabgabe in elektronischer Form
Sie können die Steuererklärung selbst über ein ELSTER Benutzerkonto elektronisch abgeben.
Ein ELSTER-Benutzerkonto können Sie online unter https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl erstellen. - Selbstabgabe in Papierform (aktuell nur in Bayern möglich)Sie können in Bayern die Steuererklärung selbst in Papierform abgeben.
- Grüne Steuererklärungsformulare zum handschriftlichen Ausfüllen liegen seit 1. Juli 2022 in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern zur Abholung bereit.
- Graue Steuererklärungsformulare als PDF zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck finden Sie unter https://www.grundsteuer.bayern.de/#abgabe_paper
Für welche Objekte muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden?
Für jede wirtschaftliche Einheit muss eine eigene Grundsteuererklärung abgegeben werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie in der beigefügten Anlage.
Sie haben uns das Informationsschreiben bereits übermittelt?
Dann müssen Sie im ersten Schritt nichts mehr unternehmen.
Wir prüfen die uns vorliegenden Grundstücke und kommen wegen der Vollständigkeit der Daten automatisch auf Sie zu.
Bitte beachten Sie, dass die Rückmeldung aufgrund des starken Bearbeitungsaufkommens eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird.
Welche Kosten kommen auf Sie zu?
Eine Aufstellung der entstehenden Gebühren finden Sie in der folgenden Leistungsübersicht.
Leistungsübersicht-Grundsteuer
Bitte senden Sie uns die unterschriebene Auftragsbestätigung per Post, Online Portal oder per Email an info@kanzleirausch.de zurück.
Weitere Informationen finden Sie auf http://www.grundsteuer.bayern.de oder bundesweite Informationen auf www.grundsteuerreform.de
In unserem nebenstehenden Info-Center finden Sie in der Mediathek ein kurzes Video, das die Thematik weiter veranschaulicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kanzlei Rausch